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Die Österreicher werden immer älter -
hat dies zwangsläufig auch steigende Sachwalterschaften zur Folge?

Die Angehörigenvertretung

(Artikel vom September 2007, verfasst von Dr. Helga Wagner)

In den letzten Artikeln wurde die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht, eingeführt und durch das SWRÄG 2006, behandelt. Seit Ende der 80er Jahre bis zur Novellierung des SWRG haben sich die Fälle der Besachwalterung um rund 300% erhöht.

Ursache dafür ist nicht nur geistige Behinderung älterer Menschen, sondern auch als die rasante Entwicklung in der Verwaltung und im Geschäftsleben. Schwer durchschaubare Formulare oder gar Internetkenntnissen erschweren den Zugang zu gesellschaftlichen Vorgängen oder zur Erlangung von Dokumenten. Es wurde nun im SWRÄG rechtliches Neuland, die sogenannte Angehörigenvertretung geschaffen. Die Voraussetzung, welche die Vertretung naher Angehörigen auslösen soll, ist, dass eine volljährige Person aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht fähig ist, ihre Angelegenheiten für sich selbst zu besorgen. Angeknüpft wird an die Voraussetzung der Bestellung eines Sachwalters.

Etwa Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Geschäfte die dem Pflegebedarf dienen sowie Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Altersgründen oder körperlicher Behinderung oder aufgrund der finanziellen Tage anstehen, können im Rahmen der Angehörigenvertretung von nahen Angehörigen übernommen werden. Es kann aber auch die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, sofern der Vertretene die erforderliche Einsicht von Urteilfähigkeit nicht mehr besitzt, davon umfasst sein. Voraussetzung der Angehörigenvertretung ist, dass keine Sachwalterschaft besteht bzw. auch keine Vorsorgevollmacht vom Betroffenen errichtet wurde. Der Kreis der Angehörigen ist eingeschränkt auf volljährige Kinder für ihre Eltern, Eltern für ihre volljährigen Kinder und Ehegatten bzw.Lebensgefährten der Betroffenen (die Lebensgemeinschaft muß noch bestehen).

Um Missbräuchen vorzubeugen ist das Institut dadurch gesichert, dass die Vertretungsvollmacht auf die im obigen Absatz genannten Vertretungshandlungen beschränkt sind, dass jedermann die Möglichkeit zusteht, das Pflegschaftsgericht anzurufen, das dann im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens geprüft, ob die Betreuung der Angehörigen ausreichend und dem Gesetz entsprechend besorgt wird. Außerdem muß der nächste Angehörige, der die Vertretungsmacht ausüben will, den Betroffenen vorab informieren. Der Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen kann selbst bei Verlust der Geschäftsfähigkeit vom Betroffenen widersprochen und damit ihr Entstehen bzw. auch ihr Fortbestand verhindert werden, außerdem, muß der nahe Angehörige, bevor er für die vertretene Person handelt, seine Vertretungsvollmacht an das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis melden, bei welcher sein Naheverhältnis zur vertretenen Person und ein ärztliches Zeugnis vorzulegen hat, dass der Vertretene aufgrund seiner psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung, seine Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht mehr für sich wahrnehmen kann. Die Vertretungsbefugnis, die im SWRÄG zum Ausdruck kommt, ist die äußere Seite der Beistandspflicht, die innere ergibt sich aus § 44 und § 90

Abs 1 ABGB zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern nach § 137 Abs 2 ABGB. Bei Lebensgefährten besteht keine Beistandspflicht im Innenverhältnis.

Die Angehörigenvertretung bedeutet auch Zugriff auf das Pflegegeld bzw. auf ein Konto des Angehörigen, wobei gegen Missbrauch der oben erwähnte Schutzmechanismus greifen soll. Wie sich das Rechtsinstitut in Zukunft entwickeln wird, bleibt abzuwarten.


© Rechtsanwaltskanzlei Dr. Helga Wagner (http://www.kanzlei-wagner.at)

gedruckt am: 19. 5. 2026